Grundsteuer - Befreiung

Ansuchen um Grundsteuerbefreiung erhalten Sie im Gemeindeamt.

Für ein Wohnhaus, dessen Errichtung durch das Land Niederösterreich (Wohnbauförderung) gefördert wurde und für das eine Fertigstellungsmeldung vorliegt, kann eine zeitliche Grundsteuerbefreiung beantragt werden. Das Ausmaß der Grundsteuerbefreiung ist von der Grundstücksgröße abhängig und kann maximal 90 %, auf eine Dauer von höchstens 20 Jahre, betragen. Eine Grundsteuerbefreiung kann nur über schriftlichen Antrag beim Gemeindeamt bzw. beim Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk erfolgen.

Dem Antrag müssen folgende Belege in Urschrift bzw. in beglaubigter Abschrift (Kopie) beigelegt werden:

  • Bestätigung der NÖ Landesregierung über die Zusicherung einer Förderung nach dem Abschnitt II des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes (z.B. Kopie der Zusicherung oder des Schuldscheines)
  • Bescheinigung des Bauführers bzw. der Gemeinde über die Fertigstellung
  • gemeindeamtliche Bestätigung über die Grundstücksgröße
  • Bauplan (Grundrisse, Schnitt)

Die Grundsteuerbefreiung beginnt mit dem Anfang des Kalenderjahres nach Antragstellung und Rechtskraft der Fertigstellung und endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Rechtskraft der Fertigstellung folgt.
Wird das Förderungsdarlehen gänzlich rückgezahlt oder die Zusicherung über eine Förderung widerrufen, so endet auch die Grundsteuerbefreiung.
Bei verspäteter Einbringung des Befreiungsantrages wird die Befreiungsdauer entsprechend gekürzt.

 

Zuständig